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Vereinsstatuten

Statuten1. RECHTSFORM, SITZ UND ZWECK

Artikel 1: Rechtsform

Die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" ist ein Verein im Sinne des Artikels 246 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.

Artikel 2: Sitz

Die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" hat ihren Sitz in Triesen.

Artikel 3: Zweck

Die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" verfolgt den Zweck, in geordnetem Zusammenwirken bei Bränden, Elementarereignissen, Unfällen und dergleichen, Leben und Eigentum der Bewohner der Gemeinde Triesen und deren Umgebung zu schützen, sowie vorbeugende Massnahmen zu treffen. Die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" kann auch zur Schulung der Bevölkerung, Verkehrsdienst, Brandschutz- und Suchdiensten eingesetzt werden. Ferner kann die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" auch zu Hilfeleistungen in anderen Liechtensteinischen Gemeinden eingesetzt werden. Im Weiteren sieht die "Freiwillige Feuerwehr Triesen" ihre Aufgabe in der Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

Artikel 4: Bezeichnungen

Unter den in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermassen zu verstehen.

Artikel 5: Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Gemeindefeuerwehrwesens und damit dieser Statuten ist das Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43. Soweit bei der Auslegung der gegenständlichen Statuten Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen sollten, sind diese im Sinne des Feuerwehrgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) auszulegen.

Artikel 6: Datenschutz

Die Freiwillige Feuerwehr Triesen erhebt die folgenden Daten:

  • Anrede, Geschlecht, Name, Vorname, Anschrift, Telefon- und Faxnummern (privat und geschäftlich), E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Gradierung, Funktionen, Ein- und Austrittsdaten, AHV Nummern, Bankdaten, Beruf, Arbeitgeber, Atemschutz- und Fahrertauglichkeitsuntersuchungen, Führerscheinkategorien sowie Notfallkontakte

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,

  • um die Mitglieder zu identifizieren und sie im Mitgliederverzeichnis sowie weiteren für die Tätigkeit der Feuerwehr nötigen Verzeichnissen führen zu können, zur Korrespondenz sowie zur Rechnungstellung des allfälligen Mitgliederbeitrages.
  • um die Alarmierungen für Einsätze über die Einsatzzentrale der Landespolizei zu verwalten.
  • zur Auszahlung der Entschädigung für geleistete Dienste und Ausbildungen seitens Land/Gemeinden zu ermöglichen.
  • um Einsatzberichte zu erstellen.
  • für Versicherungszwecke.
  • Informationen auf unserer Webseite, Jahresberichten, etc. zu veröffentlichen.

Die personenbezogenen Daten werden übermittelt an:

  • Landesverwaltung (für Kursadministration, zur Auszahlung der Entschädigung für Ausbildungen)
  • Landespolizei (Alarmierung)
  • Gemeinden (für Auszahlung der Entschädigung für geleistete Dienste, Mitgliederbeiträge)
  • Liechtensteinischen Feuerwehrverband (Ehrungen der Jubilare)
  • Schweizerischen Feuerwehrverband (für Versicherungszwecke)

Die Daten werden nach der Erhebung entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

Nach dem Austritt werden die Daten (Name, Ein- und Austrittsjahr) im internen Archiv der Feuerwehr Triesen weiterhin gespeichert.

2. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 7: Vereinsmitglieder

Mitglieder der "Freiwilligen Feuerwehr Triesen" sind:
a) Aktivmitglieder (Art. 8 – 10)
b) Jugendfeuerwehrmitglieder (Art. 11 – 13)
c) Ehrenmitglieder (Art. 14)

Mitgliedschaften können nicht veräussert, vererbt, oder übertragen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das mit der Mitgliedschaft einhergehende Stimmrecht.

Artikel 8: Aktivmitglieder

Jeder Einwohner von Triesen oder einer anderen Gemeinde der Region, der sein 16. Altersjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und die Voraussetzung für den Feuerwehrdienst besitzt, kann Aktivmitglied der "Freiwilligen Feuerwehr Triesen" werden.

Die Aktivmitglieder bilden die Mannschaft im Sinne des Feuerwehrgesetzes.

Die Zeitspanne vom Besuch der 1. Allgemeinübung bis zur Aufnahme in den Verein gilt als Probezeit. Sie darf nicht kürzer als 6 Monate sein und wird bei Aufnahme in den Verein angerechnet.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt bei der nächsten Generalversammlung ab geleisteter Probezeit.

Artikel 9: Rechte der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied hat sowohl in allen feuerwehrtechnischen wie auch in allen vereinsmässigen Belagen:
a) das gleiche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht
b) das Recht an Versammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

Artikel 10: Pflichten der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet:
a) sich den Vereinsbeschlüssen und sonstigen Vorschriften des Vereins zu fügen.
b) die festgesetzten Übungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen.
c) an der Generalversammlung, am Liechtensteinischen Feuerwehrtag sowie an der Beerdigung von verstorbenen Vereinsmitgliedern teilzunehmen.
d) an Vereinsanlässen mitzuarbeiten.
e) den Anordnungen der Vorgesetzten zu gehorchen und diszipliniert Folge zu leisten.
f) bei der Alarmierung im Ernstfall sofort und unverzüglich auszurücken.
g) den Jahresbeitrag zu entrichten

Artikel 11: Jugendfeuerwehrmitglieder

Jeder Einwohner von Triesen oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins kann in dem Jahr, in welchem er sein 12. Altersjahr erreicht, Jugendfeuerwehrmitglied werden.

Artikel 12: Rechte der Jugendfeuerwehrmitglieder

Jugendfeuerwehrmitglieder haben kein Teilnahmerecht an den Generalversammlungen und ihnen stehen weder ein Wahl- noch ein Stimmrecht zu.

Artikel 13: Pflichten der Jugendfeuerwehrmitglieder

Für jedes Jugendfeuerwehrmitglied gelten die in Art. 9 lit. a), d) und e) festgelegten Pflichten. Darüber hinaus ist jedes Jugendfeuerwehrmitglied verpflichtet:
a) die für die Jugendfeuerwehr festgesetzten Übungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen
b) am Liechtensteinischen Feuerwehrtag teilzunehmen

Artikel 14: Ehrenmitglieder

Jedes Aktivmitglied, das 25 Jahre aktiv Dienst geleistet hat, wird automatisch Ehrenmitglied des Vereins. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben können von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Solange ein Ehrenmitglied gleichzeitig Aktivmitglied ist, gelten für ihn die entsprechenden Rechte und Pflichten weiter. Ansonsten stehen Ehrenmitgliedern keine Rechte zu und haben diese keine Pflichten zu erfüllen.

Artikel 15: Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist dem Kommandanten schriftlich mitzuteilen und kann jederzeit erfolgen.

Artikel 16: Ausschluss von Mitgliedern

Über Beschluss der Generalversammlung können alle Mitglieder insbesondere ausgeschlossen werden:
a) welche ihren Pflichten gemäss diesen Statuten nicht Folge leisten
b) welche sich im Rahmen der Feuerwehrtätigkeit gegen einen Vorgesetzten undiszipliniert oder ehrbeleidigend verhalten
c) welche sich gegenüber Vereinsmitgliedern und Feuerwehrkameraden unangemessen verhalten
d) welchen eine absichtliche Schädigung des Vereinsansehens nachgewiesen werden kann
e) welche während eines Jahres bei mehr als 3 Übungen unentschuldigt fernbleiben
f) welche weniger als 50% der Allgemeinübungen besuchen

Mitglieder können von der Generalversammlung mittels Beschluss jedoch auch ohne Angabe eines Grundes ausgeschlossen werden.

Vorkommnisse, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten, sind dem Kommandanten bzw. dem Vereinsvorstand umgehend zu melden. Dem Kommandanten steht das Recht zu, das fehlbare Vereinsmitglied von seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein vorläufig zu suspendieren, bis die Generalversammlung über einen allfälligen Ausschluss entschieden hat. Es entscheidet das relative Mehr der gültigen abgegebenen Stimmen.

Jugendfeuerwehrmitgliedern und angehenden Aktivmitgliedern in der Probezeit kann bei solchen Vorkommnissen vom Kommandanten die weitere Teilnahme bei der Jugendfeuerwehr bzw. an den Allgemeinübungen untersagt werden.

3. VEREINSVERMÖGEN

Artikel17: Vereinsvermögen und Haftung

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) Der Verein ist berechtigt, von allen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der jährlich an der Generalversammlung festgelegt wird und maximal CHF 100 beträgt, zu verlangen
b) Beiträgen der Gemeinde Triesen
c) Erträge aus Vereinsveranstaltungen oder Dienstleistungen
d) Spenden und Zuwendungen

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.

Artikel 18: Vermögensverwaltung

Für die Vermögensverwaltung ist der Vereinsvorstand zuständig. Im Zuge dessen hat der Vereinsvorstand über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins gemäss den gesetzlichen Vorgaben Buch zu führen. Die damit verbundenen Sachgeschäfte werden vom Kassier erledigt.

Artikel 19: Kontrolle über die Vermögensverwaltung

Die Kontrolle über die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Überprüfung der Buchführung ist Aufgabe der Rechnungsrevisoren.

4. ORGANE UND IHRE AUFGABEN

Artikel 20: Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Artikel 21: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus sämtlichen Aktivmitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens am 1. April statt und wird vom Kommandanten unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 14 Kalendertagen einberufen. Im Zuge dieser Vorankündigung sind die Gegenstände, über welche in der Generalversammlung Beschlüsse zu fassen sind, gehörig anzukündigen.

Der Mangel der Nichteinhaltung der Vorankündigungsfrist gilt als geheilt, sofern sich kein Aktivmitglied bis spätestens 7 Kalendertage vor dem Stattfinden der Generalversammlung schriftlich beim Kommandanten dagegen ausspricht.

Spricht sich ein Aktivmitglied gegen die Nichteinhaltung der Vorankündigungsfrist fristgerecht aus, hat der Kommandant die Generalversammlung unter Einhaltung der Vorankündigungsfrist erneut einzuberufen.

Über Gegenstände die nicht gehörig angekündigt worden sind, kann in der Generalversammlung lediglich dann ein Beschluss gefasst werden, sofern sich kein bei der Generalversammlung anwesendes Aktivmitglied dagegen ausspricht.

Der Kommandant, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, haben jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die Abhaltung einer solchen für notwendig erachtet wird oder wenn ein Zehntel der Wahl- und stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen eine solche verlangt.

Das Protokoll über die Generalversammlung ist vom Kommandanten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorschläge für Wahlen sind bis spätestens 7 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich beim Kommandanten einzureichen.

Artikel 22: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
c) Entgegennahme und Genehmigung von Tätigkeitsberichten des Kommandanten, der Fachgruppenleiter und der Kommissionen
d) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entgegennahme und Genehmigung des Revisionsberichtes
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Wahl des Vereinsvorstandes
h) Wahl der Rechnungsrevisoren
i) Wahl der Fachgruppenleiter
j) Wahl des Vereinsfähnrichs
k) Wahl von Kommissionen
l) Verleihung von Ehrenfunktionen
m) Information und Beschlussfassung über Vereinsanlässe
n) Erlass von Reglementen
o) Abberufung von Vereinsorganen
p) Statutenänderungen
q) Auflösung des Vereins
r) Freie Anträge

Artikel 23: Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Wahl- und stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach 30 Minuten Wartezeit eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. In solch einem Fall, ist keine erneute Vorankündigungsfrist einzuhalten. Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, über die Wahl des Vereinsvorstands und über Statutenänderungen hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Im 2. Wahlgang entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit hat der Kommandant, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, den Stichentscheid.

Artikel 24: Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an:
1. Kommandant
2. Kommandant-Stellvertreter
3. Ressort Ausbildung
4. Ressort Verein
5. Kassier
6. Schriftführer
7. Materialwart

Bei Wahlen in den Vereinsvorstand sind die Ausbildung und Erfahrung im Feuerwehrdienst im Hinblick auf die technischen Verantwortlichkeiten, sowie die persönliche Eignung im Hinblick auf die gesamte Vereinsleitung massgebend. In den Vorstand, dürfen ausschliesslich Aktivmitglieder gewählt werden.

Die Amtsdauer des Vereinsvorstands beträgt 3 Jahre. Ein Austritt aus dem Vereinsvorstand während der Amtsdauer ist nur in ganz besonderen Fällen zulässig und kann lediglich im Zuge einer Generalversammlung erfolgen.

Der Vereinsvorstand wird vom Kommandanten oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern zur Sitzung einberufen.

Artikel 25: Kommandant

Der Kommandant ist der Leiter der "Freiwilligen Feuerwehr Triesen". Ihm obliegen die Aufgaben und Tätigkeiten gemäss Feuerwehrgesetz sowie gemäss einem allfälligen Pflichtenheft der Gemeinde Triesen.

Die Wahl zum Kommandanten und dessen Stellvertreter erfordert die Genehmigung des Gemeinderates der Gemeinde Triesen.

Der Verein wird nach aussen durch den Kommandanten vertreten. Im Verhinderungsfalle geht diese Funktion auf den Kommandanten-Stellvertreter über.

Artikel 26: Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgaben des Vorstandes:
1. Geschäftsführung und Vertretung
2. Überwachung der Einhaltung der Statuten und sonstigen Vorschriften
3. Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
4. Erstattung der Rechenschaftsberichte an die Generalversammlung
5. Vorbereitung und Organisation von Vereinsanlässen und Vereinstätigkeiten
6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge von Vereinsmitgliedern
7. Vorbereitung von Anträgen an die Generalversammlung
8. Bestimmung von Delegierten
9. Aufgabenerledigung in feuerwehrtechnischen Belangen.
10. Erledigung sämtlicher Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zur Erledigung zugewiesen sind

Der Vorstand ist in keinem Falle berechtigt, Dritte mit der Geschäftsführung/Vertretung oder ihm sonst übertragenen Aufgaben zu betrauen.

Artikel 27: Beschlussfassung

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Kommandanten zu.

Artikel 28: Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils 2 Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 Jahren. Diese Wahl richtet sich nach dem Turnus der Wahl der Vorstandsmitglieder.

Die Rechnungsrevisoren haben an der Generalversammlung einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten zu erstatten.

Der Kassier und der Vereinsvorstand sind verpflichtet, die Rechnungsrevisoren bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

Artikel 29: Fachabteilungen

Folgende Fachabteilungen (Fachgruppen, technische Funktionen) werden gebildet:
a) Fahrer/Maschinisten
b) Öl-/Chemiewehr
c) Atemschutz
d) Verkehr
e) Jugendfeuerwehr
f) weitere nach Bedarf

Die Zuteilung mehrerer technischer Funktionen für dieselbe Person ist zulässig.

Die Amtszeit der Fachgruppenleiter beträgt drei Jahre und richtet sich nach dem Turnus der Vorstandsmitglieder.

Die Fachgruppenleiter unterstehen den Weisungen des Kommandanten.

Artikel 30: Gradierungen

Gradierungen werden in einem separaten Reglement des Liechtensteinischen Feuerwehrverbands umschrieben und von der Regierung genehmigt.

5. EHRUNGEN, AUSZEICHNUNGEN, EHRENFUNKTIONEN UND ABSCHIED VON VERSTORBENEN VEREINSMITGLIEDERN

Artikel 31: Ehrungen

Aktivmitglieder werden erstmals nach 25-jähriger Dienstzeit geehrt, danach jeweils nach weiteren 5 Jahren aktiver Dienstzeit bis maximal 50 Dienstjahre.

Als Dienstzeit zählt die Zeit als Aktivmitglied inkl. Probezeit. Dienstzeiten als Aktivmitglied im Sinne dieser Statuten in einer anderen Liechtensteinischen Feuerwehr werden entsprechend angerechnet.

Ehrungen werden durch den Kommandanten vorgenommen und sind vom diesem dem Liechtensteinischen Feuerwehrverband anlässlich der Delegiertenversammlung schriftlich zu melden.

Artikel 32: Auszeichnungen

Für besondere Verdienste können Vereinsmitglieder vom Kommandanten ausgezeichnet werden.

Die Abgabe von Auszeichnungen kann in einem separaten Reglement festgehalten werden.

Artikel 33: Ehrenfunktionen

Ehrenfunktionen können über Beschluss der Generalversammlung verliehen werden.

Artikel 34: Abschied von verstorbenen Vereinsmitgliedern

Bei Beerdigungen von verstorbenen Vereinsmitgliedern haben alle Aktivmitglieder in Uniform (je nach Dienstbefehl) teilzunehmen.

Die Aufsicht wird vom Kommandanten geführt, welcher bei einem Todesfall unverzüglich den Liechtensteinischen Feuerwehrverband sowie alle Sektionen zu verständigen hat.

Im Übrigen finden für die Teilnahme an Beerdigungen die Artikel 33, 34 und 35 der Statuten des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes vom 27. Mai 2003 sinngemäss Anwendung.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35: Streitigkeiten

Über Streitigkeiten zwischen Vereins- und Vorstandsmitgliedern entscheidet die Feuerwehrkommission der Gemeinde Triesen.

Artikel 36: Statutenänderung

Diese Statuten können jederzeit abgeändert werden. Für eine Statutenänderung bedarf es eines 2/3-Mehrheitsbeschlusses der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Anträge zur Statutenänderungen sind bis spätestens 30 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich beim Kommandanten einzureichen.

Artikel 37: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluss der Generalversammlung, wenn sich zwei Drittel der Aktivmitglieder dafür aussprechen, oder wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn herabsinkt.

Anträge zur Vereinsauflösung sind bis spätestens 7 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich beim Kommandanten einzureichen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen und die Ausrüstung der Gemeinde Triesen zu übergeben, welche dieses nutzbringend zu verwalten und einer sich neu bildenden Feuerwehr der Gemeinde Triesen wieder ganz zur Verfügung zu stellen hat.

Artikel 38: Inkraftsetzung

Der Antrag zur Abänderung der vorliegenden Statuten wurde fristgerecht eingereicht und wurde an der Generalversammlung der "Freiwilligen Feuerwehr Triesen" vom 31. Januar 2020 genehmigt. Somit treten die nun mehr in der vorliegenden Form abgeänderten Statuten mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Diese Statuen ersetzen sämtliche vorherigen Versionen.


Der Kommandant
Gaston Frommelt


Der Schriftführer
Robert Heiniger


 

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